Tatsächlich kann der Bezug von Falschgeld im Rahmen eines beruflich veranlassten Geldwechselgeschäfts zu einem Werbungskostenabzug führen. Das entschied jetzt das Hessische Finanzgericht.
Im verhandelten Fall ging es um einen im Vertrieb auf Provisionsbasis beschäftigten Arbeitnehmer, der im Zuge eines einem Maschinenverkauf vorgeschalteten Geldwechselgeschäfts Falschgeld untergeschoben bekommen hatte. Den daraus entstandenen Schaden kann er steuerlich als Werbungskosten abziehen, befanden die Richter des Hessischen Finanzgerichts mit Urteil vom 11. März 2019 (Az. 9 K 593/18).
Der erlittene Verlust aus dem Geldwechselgeschäft sei ausschließlich beruflich veranlasst gewesen, begründeten sie das Urteil. Eine private Mitveranlassung habe nicht bestanden. Wenn der Verkauf der Maschinen in Millionenhöhe an die angebliche Investorengruppe zustande gekommen wäre, hätte der Mann von seinem Arbeitgeber eine entsprechende Provision erhalten. Er habe das Geld in eben dieser Erwartung mit den Betrügern gewechselt.
Dass das Geldwechselgeschäft dem Kaufvertrag vorgeschaltet gewesen sei, lasse die berufliche Veranlassung des Wechselgeschäfts nicht entfallen. Auch seien eine etwaige Fahrlässigkeit des Mannes und der fehlende wirtschaftliche Sinn des Wechselgeschäftes für den Werbungskostenabzug unerheblich.
(Hess. FG / STB Web)
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