Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen das Kündigungsschutzgesetz, wenn er bei einer Massenentlassung erst die Kündigungsschreiben unterzeichnet und dann die Entlassungen bei der Agentur für Arbeit anzeigt.
Ein Unternehmen hatte eine Vielzahl von Kündigungsschreiben unterzeichnet, anschließend die Massenentlassung bei der Agentur für Arbeit angezeigt und dann die Kündigungsschreiben versandt. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg erklärte dieses Vorgehen mit Urteilen vom 25.04.2019 (Az. 21 Sa 1534/18) und 09.05.2019 (Az. 18 Sa 1449/18) für rechtlich zulässig, wobei es jeweils von einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg abgewichen ist.
Das im Kündigungsschutzgesetz für solche Fälle vorgesehene Verfahren diene anders als das Konsultationsverfahren beziehungsweise die Betriebsratsanhörung nicht dazu, auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers einzuwirken, so die Richter. Daher dürfe der Arbeitgeber bereits endgültig zur Vornahme der Massenentlassung entschlossen sein, bevor er diese bei der Agentur für Arbeit anzeige.
Ob die Massenentlassungsanzeige vor dem Absenden oder erst vor dem Zugang der Kündigungserklärungen erfolgen müsse, hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg unterschiedlich entschieden.
(LAG BB / STB Web)
Artikel vom 25.06.2019
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