Wird eine Durchsuchungsanordnung aufgehoben, hat das Finanzgericht die Rechtswidrigkeit der im Rahmen der Durchsuchung durchgeführten Sachpfändung auf Antrag festzustellen.
Finanzbeamte hatten eine Garage durch einen Schlüsseldienst öffnen lassen und einen PKW und ein Motorrad durch Anbringung von Pfandzeichen und Wegnahme der Kennzeichen gepfändet. Dabei lag den Beamten ein Durchsuchungsbeschluss des zuständigen Amtsgerichts für die Wohnung und die Geschäftsräume des Steuerpflichtigen ohne Nennung der zu vollstreckenden Beträge vor.
Auf die sofortige Beschwerde des Steuerpflichtigen hob das Landgericht den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts auf, weil die beizutreibenden Beträge in der Durchsuchungsanordnung nicht bezeichnet worden seien.
Mit den entsprechenden Konsequenzen, wie der BFH mit Urteil vom 15.10.2019 (Az. VII R 6/18) entschieden hat. Aufgrund der bloßen Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses werde eine bereits durchgeführte Durchsuchung mit allen dabei vorgenommenen Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig. Entfalle die Durchsuchungsanordnung, blieben auf ihrer Grundlage getroffene Maßnahmen zwar wirksam, seien aber im finanzgerichtlichen Verfahren anfechtbar, so die Richter.
(BFH / STB Web)
Artikel vom 07.01.2020
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