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Keine Begründung von Masseverbindlichkeiten bei Zahlungen von Drittschuldnern

Gehen nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters auf einem Konto des Insolvenzschuldners Zahlungen ein, ist die dabei entstehende Umsatzsteuer jedenfalls dann keine Masseverbindlichkeit, wenn das Insolvenzgericht Drittschuldnern nicht verboten hat, an den Insolvenzschuldner zu zahlen. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.

Geklagt hatte ein Insolvenzverwalter, der das Unternehmen des Insolvenzschuldners bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Insolvenzschuldner fortführen sollte. Kurz darauf gingen auf dessen Konto Überweisungen ein, mit denen einer seiner Kunden zuvor gestellte Rechnungen begleichen wollte. Die Umsatzbesteuerung des Insolvenzschuldners erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde der Kläger schließlich zum Insolvenzverwalter bestellt. Das Finanzamt setzte ihm gegenüber diejenige Umsatzsteuer fest, die durch die genannten Überweisungseingänge auf dem Konto des Insolvenzschuldners entstanden war. Dagegen wehrte sich der Kläger.

Keine Entgeltvereinnahmung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter

Das Hessische Finanzgericht gab der Klage statt. Das Finanzamt habe die Steuer zu hoch festgesetzt. Es habe keine Entgeltvereinnahmung durch den Kläger als vorläufigen Insolvenzverwalter stattgefunden, die umsatzsteuerliche Masseverbindlichkeiten habe begründen können.

Der Kläger sei zwar durch das Insolvenzgericht ermächtigt worden, Forderungen des Schuldners im eigenen Namen einzuziehen. Ihm habe aber nicht das Recht zugestanden, einer Entgeltvereinnahmung durch den Schuldner zuzustimmen bzw. eine solche zu verhindern. Insbesondere sei im vorliegenden Fall ein Verbot durch das Insolvenzgericht unterblieben, mit schuldbefreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner zu zahlen.

Das Urteil vom 19.11.2019 (Az. 6 K 1571/18) ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. V R 2/20 anhängig.

(Hess. FG / STB Web)

Artikel vom 17.02.2020