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Keine Haftung für eine Duldungsverpflichtung

Ein GbR-Gesellschafter kann für eine Verpflichtung der GbR auf Leistung von Wertersatz aus einem Duldungsbescheid nicht in Haftung genommen werden, entschied das Finanzgericht Münster.

Das Finanzamt hatte gegenüber einer GbR einen auf Wertersatz in Höhe von 285.000 Euro gerichteten Duldungsbescheid erlassen. Hintergrund war eine anfechtbare Zahlung der GbR an eine AG, die dem Finanzamt Steuern schuldete. Gegenüber dem ehemaligen persönlich haftendem Gesellschafter der GbR erließ das Finanzamt einen Haftungsbescheid über die Höhe der sich aus dem Duldungsbescheid ergebenden Zahlungsverpflichtung und forderte ihn zugleich zur Zahlung des Betrages auf.

Zu Unrecht, wie das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 20. November 2019 (Az. 9 K 315/17 K) entschieden hat. Der Erlass eines Haftungsbescheids für eine Duldungsverpflichtung sei ausgeschlossen, da die Abgabenordnung lediglich den Begriff der Steuer verwende, worunter zwar auch steuerliche Nebenleistungen und Haftungsinanspruchnahmen für Steuern fielen. Demgegenüber zähle eine Duldungspflicht nicht zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis und sei inhaltlich nur auf die Duldung der Vollstreckung in das eigene Vermögen gerichtet.

Darüber hinaus sei der Haftungsbescheid auch deshalb rechtswidrig, weil der gegenüber der GbR erlassene Duldungsbescheid rechtswidrig sei.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 22.04.2020