Wie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitteilte, fließen die Abschlagszahlungen für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember seit 5. Januar 2021.
Wie auch bereits bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat November können auch bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember Abschlagszahlungen bis zu einer Höhe von maximal 50.000 Euro gewährt werden; Soloselbständige können im eigenen Namen Anträge bis maximal 5.000 Euro stellen.
Mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember können diejenigen Unternehmer*innen, die nach den November-Schließungen auch im Dezember weiterhin von Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind, auch im Dezember Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Beitrag zum Ausgleich der erlittenen Schäden erhalten. Die Antragstellung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe für den Monat Dezember war zuvor am 22.12. für Soloselbständige und am 23.12. für sogenannte prüfende Dritte (u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer) gestartet.
(BMWi / STB Web)
Artikel vom 07.01.2021
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