Die Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe von einem Solo-Selbständigen ist rechtmäßig, wenn dieser sich bereits bei Beantragung des Zuschusses in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat. Das hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden.
Das Gericht hat damit die Klage eines selbständigen freischaffenden Künstlers gegen die Zurücknahme eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro durch die Bezirksregierung Düsseldorf abgewiesen (Urteil vom 12.01.2021, Az. 20 K 4706/20).
Die Soforthilfe erfolgte, wenn Unternehmen aufgrund von Liquiditätsengpässen infolge der Coronakrise in ihrer Existenz bedroht waren. Diese dürften sich nicht bereits am 31. Dezember 2019 in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben. Dementsprechend mussten Antragsteller*innen versichern, dass sie durch die Corona-Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten sei. Eine solche Erklärung habe der Kläger hier bei Antragstellung abgegeben, obgleich er bereits zum 31. Dezember 2019 zahlungsunfähig gewesen sei.
Konkret hatte der Kläger fällige Steuerverbindlichkeiten von insgesamt 360.000 Euro nicht beglichen und sei auch nicht in der Lage, diese zu begleichen, so das Gericht. Der Kläger gehe fehl in seiner Auffassung, für ihn als Solo-Selbständiger sei nicht erkennbar gewesen, dass er das Merkmal "Unternehmen in Schwierigkeiten" prüfen müsse und ob er insoweit antragsberechtigt sei. Dies hätte er durch eine Nachfrage bei der Bezirksregierung klären können.
Gegen die Entscheidung kann die Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster beantragt werden.
(VG Düsseldorf / STB Web)
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