News

Haftung für Betriebsrenten nach der Insolvenz

Der Erwerber eines Betriebs in der Insolvenz haftet laut Bundesarbeitsgericht für Ansprüche der übergegangenen Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zeitanteilig.

Konkret, so entschied es das Bundesarbeitsgericht mit Urteilen vom 26. Januar 2021 (Az. 3 AZR 139/17 und 3 AZR 878/16), haftet der Erwerber für die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgelegte Dauer der Betriebszugehörigkeit. Für die Leistungen, die auf Zeiten bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens beruhen, haftet er auch dann nicht, wenn für diesen Teil der Betriebsrente nach dem Betriebsrentengesetz der Pensions-Sicherungs-Verein nicht vollständig eintritt.

Geklagt hatten zwei ehemalige Mitarbeiter, denen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden waren. Nach der Insolvenz wurde diesen zwar die Versorgungsordnung einschließlich des zum maßgeblichen Stichtag vor dem Versorgungsfall bezogenen höheren Gehalts zugrunde gelegt, aber der Anteil an der Betriebsrente, der vor der Insolvenz erdient war, außer Betracht gelassen.

Zurecht, wie das Bundesarbeitsgericht entschied: So haftet ein Betriebserwerber in der Insolvenz nicht für Betriebsrentenanwartschaften, die für die Zeit vor Insolvenzeröffnung entstanden sind. Diese Rechtsprechung sei mit Unionsrecht vereinbar. Voraussetzung sei allerdings, dass ein entsprechender Mindestschutz gewährt werde. Dieser unionsrechtlich gebotene Mindestschutz werde in der Bundesrepublik Deutschland durch einen unmittelbar aus dem Unionsrecht folgenden und gegen den PSV gerichteten Anspruch gewährleistet.

(BAG / STB Web)

Artikel vom 08.02.2021