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Steuerlicher Wertverlust von Aktien bei Insolvenz

Der Bundesfinanzhof hat sich mit der Entstehung eines steuerbaren Verlusts für Aktionär*innen im Zusammenhang mit der Insolvenz der AG auseinandergesetzt. Die Entscheidung betrifft Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2019; ab 2020 gilt eine gesetzliche Neuregelung.

Wenn eine inländische AG infolge einer Insolvenz aufgelöst, abgewickelt und im Register gelöscht wird, entsteht den Aktionär*innen ein steuerbarer Verlust, wenn sie ihre Einlage ganz oder teilweise nicht zurückerhalten. Werden solche Aktien schon vor der Löschung der AG im Register durch die depotführende Bank aus dem Depot ausgebucht, entsteht der Verlust bereits im Zeitpunkt der Ausbuchung. Von einer Verlustentstehung kann aber nicht bereits zu einem Zeitpunkt ausgegangen werden, zu dem mit einer Auskehrung von Vermögen im Rahmen der Schlussverteilung des Vermögens der AG objektiv nicht mehr rechnen ist oder die Notierung der Aktien an der Börse eingestellt oder deren Börsenzulassung widerrufen wird. Ein steuerbarer Verlust entsteht für Aktionär*innen vielmehr erst dann, wenn sie aufgrund des rechtlichen Untergangs ihres Mitgliedschaftsrechts oder der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot einen endgültigen Rechtsverlust erleiden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.11.2020 (Az. VIII R 20/18) entschieden.

Neuregelung ab 2020

Die Entscheidung hat Bedeutung für Aktien, die nach dem 31.12.2008 erworben worden sind und bei denen der Untergang des Mitgliedschaftsrechts oder die Depotausbuchung in den Veranlagungszeiträumen von 2009 bis einschließlich 2019 stattfindet. Für Veranlagungszeiträumen ab 2020 hat der Gesetzgeber in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG geregelt, dass Verluste aufgrund einer Ausbuchung wertloser Aktien und eines sonstigen Ausfalls von Aktien steuerbar sind und einer eigenständigen Verlustverrechnungsbeschränkung unterliegen. Da die vorherige gesetzliche Lücke geschlossen wurde, bedarf es einer entsprechenden Anwendung des Veräußerungstatbestands aufgrund des rechtlichen Untergangs des Mitgliedschaftsrechts und bei einer Depotausbuchung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 15.03.2021