Am 7. Mai 2021 hat der Bundesrat einem Gesetz zugestimmt, das Gerichtsvollzieher*innen besser vor Gewalt schützen soll und die Pfändungsfreigrenzen bei der Zwangsvollstreckung erhöht.
Gerichtsvollzieher*innen sollen im Vorfeld von Vollstreckungseinsätzen leichter Informationen über mögliche Gefahrenlagen erhalten: Sie dürfen künftig bei der Polizei Auskünfte über Schuldner*innen oder weitere an der Vollstreckung beteiligte Personen einholen und polizeiliche Erkenntnisse über mögliche Gefährdungspotenziale abfragen. Zudem können sie leichter um Unterstützung durch die polizeilichen Vollzugsorgane nachsuchen.
Hintergrund ist, dass Gerichtsvollzieher*innen in der Vergangenheit bei der Durchführung von Vollstreckungshandlungen mehrfach von Schuldner*innen oder von dritten Personen körperlich angegriffen und erheblich, zum Teil sogar tödlich verletzt wurden. Dabei lagen in vielen Fällen polizeiliche Erkenntnisse über eine bestehende Gefahr vor – von denen jedoch die Gerichtsvollzieher*innen nichts wussten.
Höhere Pfändungsfreigrenzen
Das Gesetz hebt zudem die Pfändungsfreigrenzen deutlich an und passt die Liste der unpfändbaren Sachen an die heutigen Lebensumstände und Bedürfnisse an. So erstreckt sich der Pfändungsschutz auch auf Eigentum von Personen, die mit dem Schuldner oder der Schuldnerin zusammen im gemeinsamen Haushalt leben. Umfasst sind zum Beispiel Dinge, die für das tägliche Leben, die Erwerbstätigkeit bzw. Fortbildung oder die Religionsausübung benötigt werden. Für das sogenannte Pfändungsschutzkonto enthält das Gesetz eine Klarstellung für die Praxis.
Das Gesetz tritt überwiegend zum 1. Januar 2022 in Kraft, einige Regelungen jedoch bereits am Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt bzw. rückwirkend zum 23. April 2021.
(Bundesrat / STB Web)
Artikel vom 07.05.2021
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