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Löschungsanspruch gegen die Schufa

Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im "Insolvenzbekanntmachungsportal" veröffentlicht sein dürfen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden.

Ein Insolvenzschuldner hat demnach einen Löschungsanspruch gegen die Schufa, wenn sie diese Daten aus dem Insolvenzbekanntmachungsportal ohne gesetzliche Grundlage länger speichert und verarbeitet als in der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekVO) vorgesehen.

Über das Vermögen des Klägers wurde zunächst das Insolvenzverfahren eröffnet und schließlich die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa kopierte die Daten von dort und pflegte sie in ihren Datenbestand ein, um Vertragspartnern diese Daten bei Auskunftsanfragen zum Kläger mitzuteilen. Der Kläger begehrte die Löschung der Daten von der Schufa, da die Verarbeitung zu erheblichen wirtschaftlichen und finanziellen Nachteilen bei ihm führe. Eine uneingeschränkte Teilhabe am Wirtschaftsleben sei ihm nicht möglich. Er könne aufgrund des Eintrags kein Darlehen aufnehmen, keinen Mietkauf tätigen und keine Wohnung anmieten. Derzeit könne er nicht einmal ein Bankkonto eröffnen. Die Schufa wies die Ansprüche des Klägers zurück und verwies darauf, dass sie die Daten entsprechend der Verhaltensregeln des Verbandes "Die Wirtschaftsauskunfteien e.V." erst drei Jahre nach Speicherung lösche. Die Daten seien bonitätsrelevante Informationen und daher für die Vertragspartner der Schufa von berechtigtem Interesse. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers vor dem Oberlandesgericht hatte Erfolg.

Nach dem OLG-Urteil vom 2. Juli 2021 (Az. 17 U 15/21) kann der Kläger von der Schufa die Löschung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung verlangen. Nach Ablauf dieser Frist ist die weitere Verarbeitung durch die Schufa nicht mehr rechtmäßig.

Die Schufa könne sich auch nicht darauf berufen, dass die Datenverarbeitung den berechtigten Interessen von Dritten diene. Auch die Verhaltensregeln des Verbandes der Wirtschaftsauskunfteien würden keine Rechtswirkung zulasten des Klägers entfalten und stünden im Widerspruch zur gesetzlichen Wertung.

Das OLG hat allerdings die Revision zugelassen.

(Schleswig-Holst. OLG / STB Web)

Artikel vom 05.07.2021