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Schadensersatz wegen Prospekthaftung steuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Schadensersatzanspruch, der einem Kommanditisten einer gewerblich tätigen Fonds-KG wegen fehlerhafter Angaben im Beteiligungsprospekt zusteht, steuerpflichtig ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH gehören zu den gewerblichen Einkünften aus einer Beteiligung an einer Personengesellschaft alle Einnahmen und Ausgaben, die durch diese veranlasst sind. Eine Schadensersatzzahlung ist demnach als Sonderbetriebseinnahme bei den gewerblichen Einkünften zu erfassen, wenn das schadensstiftende Ereignis mit der Mitunternehmerschaft zusammenhängt.

Der Kläger hatte vor dem Zivilgericht ein Urteil erstritten, durch das ihm gegen den Ersteller des Beteiligungsprospekts für einen gewerblich tätigen Filmfonds, dem der Kläger als Kommanditist beigetreten war, Schadensersatz wegen fehlerhafter Angaben in dem Prospekt zugesprochen worden war. Anders als das Finanzamt war der Kläger der Meinung, dass dieser Anspruch nicht der Besteuerung unterliege.

Der BFH entschied nun mit Urteil vom 17.3.2021 (Az. IV R 20/18), dass auch Ansprüche aus zivilrechtlicher Prospekthaftung aufgrund unzureichender Informationen über eine Beteiligung der Besteuerung unterliegen. Dies gilt nicht nur für den Schadensersatz aus Prospekthaftung selbst, sondern auch für den Zinsanspruch, den der Kläger für die Dauer seines zivilgerichtlichen Schadensersatzprozesses erstritten hat.

(BFH / STB Web)

Artikel vom 30.09.2021