Das Bundesarbeitsgericht hatte darüber zu entscheiden, ob eine vom Arbeitgeber im Rahmen der Entgeltumwandlung gezahlte Versicherungsprämie zum pfändbaren Einkommen gehört - und hat dieses verneint.
Im Zuge einer Scheidung und der Aufteilung von Bauschulden hatte ein Ex-Ehemann einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über das Arbeitseinkommen seiner Exfrau erwirkt. Einige Monate nach dessen Zustellung schlossen die Frau und ihr Arbeitgeber eine Entgeltumwandlungsvereinbarung für die betriebliche Altersversorgung. Dort hinein floss fortan monatlich ein Betrag von 248 Euro, Geld, das der Exmann ebenfalls gern gepfändet hätte.
Dass er dies nicht kann, klärte das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 14.10.2021 (Az. 8 AZR 96/20). Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien eine Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung, liege grundsätzlich kein pfändbares Einkommen mehr vor, so das Gericht. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass die Entgeltumwandlungsvereinbarung erst nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses getroffen wurde. Ob ein höherer Betrag als der hier vereinbarte diese Bewertung modifizieren würde, ließen die Richter offen.
(BAG / STB Web)
Artikel vom 23.10.2021
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