Wie das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mitteilt, kann die Überbrückungshilfe IV nunmehr beantragt werden. Mit der Maßnahme erhalten Unternehmen, die von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen auch im ersten Quartal 2022 stark betroffen sind, weiterhin Unterstützung.
Die Programmbedingungen der Überbrückungshilfe IV mit dem Förderzeitraum Januar bis März 2022 sind weitgehend deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus. Das Vorläuferprogramm galt bis zum 31.12.2021.
Die wichtigsten Neuigkeiten bei der Überbrückungshilfe IV sind:
Neustarthilfe 2022 für Soloselbständige
Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 zur Verfügung. Sie richtet sich weiterhin an Soloselbständige, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Auch die Neustarthilfe steht bis Ende März 2022 zur Verfügung. Soloselbständige können weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt also bis zu 4.500 Euro.
Neben Soloselbständigen können – wie auch schon in der Neustarthilfe und Neustarthilfe Plus – auch kurz befristet Beschäftigte in den darstellenden Künsten, nicht ständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein.
Die Antragstellung zur Neustarthilfe wird voraussichtlich noch im Januar 2022 möglich sein.
(BMF / STB Web)
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