In einem vom Finanzgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall ging es um die Möglichkeit der Berichtigung der Umsatzsteuer einer Apotheke, wenn der Abrechnungsdienstleister insolvent ist und Beträge noch nicht weitergeleitet wurden.
Der Kläger betreibt eine Apotheke, die gesetzlichen Krankenkassen Arznei- oder Heilmittel liefert, die die Versicherten als Sachleistungen erhalten. Die Abrechnungen mit den Krankenkassen und der Einzug von Rezeptforderungen wurden an eine GmbH ausgelagert. Diese teilte dem Kläger dann die Zahlungseingänge mit, woraufhin er seine monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen erstellte.
Bevor die GmbH offene Restzahlungen aus Vormonaten an den Kläger weitergeleitet hat, wurde über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte, diese Restzahlungen nicht mehr als Umsatz zu erfassen. Die Restzahlungen seien uneinbringlich geworden. Eine Änderung lehnte das Finanzamt ab.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 31. März 2022 (Az. 1 K 2073/21), dass das Entgelt nicht uneinbringlich geworden sei. Die Umsatzsteuer sei mit den Lieferungen für die Krankenkasse an deren Versicherte entstanden – auch soweit die GmbH noch die Weiterleitung des Kaufpreises schulde. Die Abtretung der Ansprüche an die GmbH ändere hieran nichts.
Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig (Az. XI R 15/22).
(FG Bad.-Württ. / STB Web)
Artikel vom 27.09.2022
16.04.2024
Mitnahmeeffekte beim Corona-Kurzarbeitergeld
11.04.2024
Kosten des Insolvenzenzverfahrens keine Werbungskosten
03.04.2024
Gründungsfinanzierung für Gemeinwohl-Unternehmen
26.03.2024
Umschuldung: Gebühr von der neuen Bank rechtens?
20.03.2024
Aus Zwangsversteigerung im Insolvenzverfahren resultierende Steuer