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Insolvenzantrag gegen Steuerberater

Eine Krankenkasse musste den Insolvenzantrag gegen einen Steuerberater zurücknehmen. Sie hätte zuvor andere weniger belastende Maßnahmen ausschöpfen oder zumindest versuchen müssen.

Ein selbstständiger Steuerberater zahlte für einen Arbeitnehmer die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht mehr. Die betreffende gesetzliche Krankenkasse stellte daraufhin einen Antrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens zu Lasten des Steuerberaters beim zuständigen Amtsgericht.

Ermessensfehler der Krankenkasse

Die Beschwerde des Steuerberaters beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen war erfolgreich. Dieses hat die Krankenkasse verpflichtet, den Insolvenzantrag zurückzunehmen. Sie scheine davon auszugehen, dass die Stellung eines Insolvenzantrages bereits immer dann gerechtfertigt sei, wenn die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Dies greife zu kurz. Die Krankenkasse habe vielmehr darüber hinaus die ihr obliegende sozialrechtliche Ermessensentscheidung zu treffen. Im vorliegenden Fall habe sie jedenfalls insoweit ermessensfehlerhaft gehandelt, als sie sich vorzeitig des Insolvenzantrages und damit der für den Antragsteller einschneidendsten und gefährlichsten Maßnahme der Zwangsvollstreckung bedient habe, ohne zuvor in ausreichendem Umfang weniger belastende Maßnahmen der Einzelvollstreckung ausgeschöpft oder wenigstens in zureichendem Maß ernsthaft versucht zu haben.

Berufsausübung bedroht

Sämtliche dieser Maßnahmen, die angesichts des vorhandenen Immobilienvermögens auch nicht als von vorneherein ohne Erfolgsaussicht erschienen, seien weniger belastend als der Insolvenzantrag, in dessen Folge dem Antragsteller als Steuerberater eine Einschränkung seiner Berufsausübung drohe.

Denn nach dem Steuerberatungsgesetz darf die Bestellung zum Steuerberater widerrufen werden, wenn dieser in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Auftraggeber nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Steuerberaters eröffnet ist.

Dies hat das LSG in seinem Beschluss vom 24.07.2024 entschieden (L 10 KR 343/24 B ER).

(LSG NRW / STB Web)