Säumniszuschläge verlieren bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zwar ihren Sinn als Druckmittel. Dennoch kommt in der Regel nur ein hälftiger Erlass in Betracht. Die andere Hälfte dient als Zinsersatz sowie der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, entschied das Finanzgericht Hamburg.
Das Gericht folgt damit der langjährigen und gefestigten Rechtsprechung. Weder aus der Gesetzeshistorie noch aus aktuellen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs ergäben sich Gründe, hiervon abzuweichen.
Es komme dabei nicht darauf an, welchen Verwaltungsaufwand die Säumnis in dem konkreten Einzelfall verursacht habe. Zwar sei auch bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung ein weitergehender Erlass der Säumniszuschläge grundsätzlich möglich, hierfür bedürfe es aber zusätzlicher besonderer Gründe persönlicher oder sachlicher Billigkeit, die das Gericht in dem entschiedenen Fall nicht zu erkennen vermochte (Urteil vom 31.3.2025, Az. 3 K 161/23).
(FG Hamburg / STB Web)
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