Zwangsvollstreckungen sollen künftig überwiegend elektronisch erfolgen. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am 5.11.2025 beschlossen hat. Dadurch sollen jährlich etwa 7 Millionen Euro eingespart werden.
Seit 2022 sind weite Teile des Verfahrens zur Einleitung der Zwangsvollstreckung bereits digital möglich. In vielen Fällen werden bestimmte Dokumente aber noch in Papierform übermittelt. Das betrifft insbesondere das Dokument, auf dessen Grundlage die Zwangsvollstreckung im konkreten Fall angeordnet werden soll – beispielsweise ein Urteil oder eine öffentliche Urkunde (sogenannte vollstreckbare Ausfertigung).
Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf sollen zukünftig alle Dokumente elektronisch übermittelt werden können, die zur Einleitung der Zwangsvollstreckung erforderlich sind. Das soll auch für sämtliche weiteren Dokumente gelten, die zwischen Anwälten, Behörden und Gerichtsvollzieher ausgetauscht werden. Auch weitere Verfahrensbeteiligte wie Inkassounternehmen sollen schrittweise digital eingebunden werden.
Entlastung von 7 Millionen Euro
Insgesamt sollen Änderungen zu Entlastungen in Höhe von etwa 7 Millionen Euro jährlich führen. Darunter falle auch eine jährliche Ersparnis für die gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von etwa 2,3 Millionen Euro aufgrund von Verfahrensvereinfachungen für die Sozialversicherungsträger, merkt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz an.
Der Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt.
(BMJV / STB Web)
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