Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Abweisung einer Unterlassungsklage bestätigt, mit der ein Verbraucherverband die Übermittlung sogenannter Positivdaten an die Schufa verhindern wollte.
Positivdaten sind personenbezogene Informationen, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder vertragswidriges Verhalten enthalten. Ein Telekommunikationsunternehmen hatte nach Abschluss von Postpaid-Mobilfunkverträgen die zur Identitätsprüfung notwendigen Stammdaten seiner Kunden sowie deren Vertragsstatus an die Schufa übermittelt, um Betrug vorzubeugen. Dagegen klagte der Verbraucherverband auf Unterlassung, jedoch ohne Erfolg.
Betrugsprävention rechtfertigt Datenübermittlung
Der BGH bestätigte nun, dass die streitige Datenübermittlung zulässig ist. Sie sei insbesondere dann gerechtfertigt, wenn Kunden ihre Identität verschleiern oder innerhalb kurzer Zeit bei mehreren Anbietern Mobilfunkverträge abschließen, um an die mit den Verträgen verbundenen teuren Smartphones zu gelangen.
Im Hinblick auf den hohen Schaden, den solche Betrugsstraftaten anrichten könnten, überwiege das Interesse der Verbraucher daran, dass die genannten Daten nicht an die Schufa übermittelt werden, das Interesse des Unternehmens an einer hinreichenden Betrugsprävention nicht (Urteil vom 14. Oktober 2025, Az. VI ZR 431/24).
Nicht Gegenstand der Entscheidung war, wie die Schufa die übermittelten Positivdaten verarbeitet oder in das Bonitätsscoring einbezieht.
(BGH / STB Web)
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