Das Landgericht Hannover hat einer selbständigen Kosmetikerin eine Entschädigung zugesprochen, weil ein Versicherer Leistungen bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer Schwangerschaft ausgeschlossen hatte.
Die Klägerin wollte in Planung ihrer zweiten Schwangerschaft eine Inhaberausfallversicherung abschließen. Die Versicherungsbedingungen sahen jedoch vor, dass Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Schwangerschaft, Schwangerschaftsabbruch, Fehlgeburt oder Entbindung nicht versichert ist.
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgesetz
Das Gericht wertete diese Klausel als unmittelbare Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Der Ausschluss betreffe ausschließlich Frauen und stelle damit eine geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung dar, die nicht gerechtfertigt werden könne.
Die Kammer sprach der Klägerin eine Entschädigung von 6.000 Euro zu. Das Urteil vom 13. November 2025 (Az. 6 O 103/24) ist nicht rechtskräftig.
(LG Hannover / STB Web)
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