Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners steuerlich weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.
Über das Vermögen der Klägerin wurde wegen Zahlungsunfähigkeit ein Insolvenzverfahren eröffnet. In ihrem Eigentum stehende Vermietungsobjekte wurden verwertet, wodurch es zu einer vollständigen Befriedigung der Gläubiger kam. Nun wollte die Klägerin die Kosten des Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften abziehen, was das Finanzamt ablehnte.
Kein sachlicher Zusammenhang mit den Einkünften
Das FG Hamburg bestätigte das Finanzamt. Für den Fall eines Verbraucherinsolvenzverfahrens sei höchstrichterlich geklärt, dass die Vergütung eines Insolvenztreuhänders nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit der Einkünfteerzielungssphäre des Steuerpflichtigen stehe.
Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens diene primär dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt werde. Ferner sollen redliche Schuldner die Chance erhalten, sich von ihren Schulden zu befreien. Diese Grundsätze seien auch auf das Regelinsolvenzverfahren übertragen worden.
Das Insolvenzverfahren sei durch Fremdinsolvenzanträge initiiert worden, die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten hätten keinen näheren Bezug zu den Vermietungsobjekten aufgewiesen.
Überschuldung kein außergewöhnliches Ereignis
Die Kosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. So sei bereits höchstrichterlich entschieden, dass die Überschuldung von Privatpersonen kein gesellschaftliches Randphänomen und damit außergewöhnlich sei und das Niedersächsische FG habe für Insolvenzen im betrieblichen Bereich entschieden, dass dort eine Insolvenz erst recht kein außergewöhnliches Ereignis darstelle, sondern vielmehr zur Marktwirtschaft systemimmanent als Vorgang der natürlichen Auslese dazu gehöre.
Urteil vom 19.10.2023 (1 K 97/22), Revision eingelegt, Az. des BFH IX R 29/23.
(FG Hamburg / STB Web)
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